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Wiederaufnahme des Verfahrens nach ZPO

wznowienie postępowania w niemieckim postępowaniu cywilnym

Wznowienie postępowania jest możliwe zarówno na podstawie skargi o stwierdzenie nieważności jak i skargi restytucyjnej (§ 578 ZPO). Obydwa tryby zostaną niniejszym przedstawione osobno.

A. Nichtigkeitsklage
Die Klage muss zulässig und begründet sein.
1. Zulässigkeit der Nichtigkeitsklage
Die Nichtigkeitsklage ist zulässig, wenn sie sich gegen eine rechtskräftige Entscheidung richtet, die für die klagende Partei nachteilig ist. Ansonsten müssen auch formelle Voraussetzungen eingehalten werden.
a. Statthaftigkeit der Nichtigkeitsklage
Die Nichtigkeitsklage ist statthaft, wenn die angefochtenen Entscheidung in formelle Rechtskraft erwachsen ist (§ 705 ZPO). Es kann Sach- oder ein Prozessurteil, aber auch Vollstreckungsbescheid (§ 584 II ZPO), sonstige unanfechtbare Beschlüsse.
Entscheidungen, gegen die ein ordentlicher Rechtsbehelf statthaft ist, werden rechtskräftig mit
  1. dem fruchtlosem Ablauf der für den Rechtsbehelf laufenden Frist,
  2. dem Verzicht auf den Rechtsbehelf, oder
  3. der rechtskräftiger Entscheidung über den eingelegten Rechtsbehelf oder ausnahmsweise
  4. dem Erlass des Urteils (dem Verlesen der Urteilsformel oder Zustellung des Urteils (vgl. § 310 Abs. 3)), wenn es kraft Gesetzes keiner ordentlichen Anfechtungsmöglichkeit unterliegt (vgl. BeckOK ZPO/Ulrici ZPO § 705 Rn. 6).
Zu den ordentlichen Rechtsmitteln gehören:
  • die Berufung (vgl. §§ 511 ZPO ff.),
  • die Revision (vgl. §§ 542 ZPO ff.) - hier noch die Nichtzulassungsbeschwerde (§ 544 ZPO),
  • die Sprungrevision (§ 566 I ZPO),
  • der Einspruch (vgl. § 338 ZPO),
  • die sofortige Beschwerde (vgl. §§ 567 ZPO ff.),
  • die Erinnerung (vgl. § 573 ZPO) und
  • die Rechtsbeschwerde (vgl. § 574 ZPO ff.)

Nach 579 II ZPO kann die Klage unzulässig sein, wenn die Rechtsmittel durch den Kläger nicht in Anspruch genommen worden sind, soweit der Grund aus § 579 I Nr. 1 und 3 ZPO gerügt wird, dh. das erkennende Gericht nicht vorschriftsmäßig besetzt war oder wenn bei der Entscheidung ein Richter mitgewirkt hat, obgleich er wegen Besorgnis der Befangenheit abgelehnt und das Ablehnungsgesuch für begründet erklärt war.

b. Zuständigkeit des Gerichts
Ausschließlich zuständig ist
  • das Berufungsgericht, soweit das angefochtene Urteil oder auch nur eines von mehreren angefochtenen Urteilen von dem Berufungsgericht erlassen wurde oder wenn ein in der Revisionsinstanz erlassenes Urteil auf Grund des § 580 Nr. 1 bis 3, 6, 7 angefochten wird;
  • das Revisionsgericht, sowei ein in der Revisionsinstanz erlassenes Urteil auf Grund der §§ 579, 580 Nr. 4, 5 angefochten wird;
  • sonst - das Gericht, das im ersten Rechtszug erkannt hat (§ 584 ZPO).

c. Klagebefugnis
Klagebefugt sind nur die Parteien des Ausgangsverfahrens.
Der Kläger muss auch beschwert sein - eine Nichtigkeitsklage ist nicht zulässig, wenn das Gericht im Ausgangsverfahren antragsgemäß entschieden hat.
Das Rechtsschutzbedürfnis wird auch vorausgesetzt und auf die Nichtigkeitsklage nicht verzichtet hat.

d. Klagefrist
Die Klagefrist beträgt ein Monat und beginnt mit dem Tag, an dem die Partei von dem Anfechtungsgrund Kenntnis erhalten hat, jedoch nicht vor eingetretener Rechtskraft des Urteils (§ 586 ZPO). Es handelt sich hier um eine Notfrist, sodass die Gerichte sie weder verlängern noch verkürzen dürfen. Die Partei kann aber die Wiedereinsetzung in den vorigen Stand nach § 233 ZPO fordern, soweit sie ohne Verschulden diese Frost verstrichen ließ.
Die "Verwirkungsfrist" für die Nichtigkeitsklagen beträgt in der Regeln fünf Jahre (auch von Kenntniserlangung an gerechnet). Dies gilt aber nicht für alle Klagen.


e. Inhalt der Klageschrift
Die Klageschrift hat vor allem folgende Daten zu enthalten:
  • die Bezeichnung des Urteils, gegen das die Nichtigkeits- oder Restitutionsklage gerichtet wird, und
  • die Erklärung, welche dieser Klagen erhoben wird,
  • die Bezeichnung des Anfechtungsgrundes,
  • die Angabe der Beweismittel für die Tatsachen, die den Grund und die Einhaltung der Notfrist ergeben,
  • die Erklärung, inwieweit die Beseitigung des angefochtenen Urteils und welche andere Entscheidung in der Hauptsache beantragt werde.

f. Keine vorherige rechtskräftige Entscheidung
Die Klage ist auch deswegen unzulässig, dass über einen konkret geltend gemachten Nichtigkeits- oder Restitutionsgrund bereits rechtskräftig entschieden worden ist.

2. Begründetet einer Nichtigkeitsklage
Die Nichtigkeitsklage ist begründet, wenn ein Nichtigkeitsgrund vorliegt. Dies kann sein:
  1. das erkennende Gericht nicht vorschriftsmäßig besetzt war;
  2. ein Richter bei der Entscheidung mitgewirkt hat, der von der Ausübung des Richteramts kraft Gesetzes ausgeschlossen war, sofern nicht dieses Hindernis mittels eines Ablehnungsgesuchs oder eines Rechtsmittels ohne Erfolg geltend gemacht ist;
  3. wenn bei der Entscheidung ein Richter mitgewirkt hat, obgleich er wegen Besorgnis der Befangenheit abgelehnt und das Ablehnungsgesuch für begründet erklärt war;
  4. wenn eine Partei in dem Verfahren nicht nach Vorschrift der Gesetze vertreten war, sofern sie nicht die Prozessführung ausdrücklich oder stillschweigend genehmigt hat.


B. Restitutionsklage
Auch die Restitutionsklage muss zulässig und begründet sein, wenn sie erfolgreich sein soll.
1. Zulässigkeit der Restitutionsklage
Die Zulässigkeitsvoraussetzungen der Restitutionsklage entsprechen weitgehend denen der Nichtigkeitsklage.
a. Subsidiarität der Restitutionsklage
Nach § 582 ZPO ist die Restitutionsklage nur dann zulässig, "wenn die Partei ohne ihr Verschulden außerstande war, den Restitutionsgrund in dem früheren Verfahren, insbesondere durch Einspruch oder Berufung oder mittels Anschließung an eine Berufung, geltend zu machen."
b. Besondere Voraussetzungen der Restitutionsklage
Zu beachten sind aber noch bestimmte Besonderheiten, wie z.B. § 581 ZPO. Danach setzt die Zulässigkeit der Restitutionsklage in den Fällen des § 580 Nr. 1 bis 5 voraus, dass:
  1. wegen der Straftat eine rechtskräftige Verurteilung ergangen ist oder
  2. die Einleitung oder Durchführung eines Strafverfahrens aus anderen Gründen als wegen Mangels an Beweis nicht erfolgen kann.

2. Begründetheit
Die Restitutionsklage ist nach § 580 ZPO begründet, wenn
  1. das Urteil durch eine strafbare Handlung herbeigeführt worden ist:
    • der Gegner durch Beeidigung einer Aussage, auf die das Urteil gegründet ist, sich einer vorsätzlichen oder fahrlässigen Verletzung der Eidespflicht schuldig gemacht hat;
    • eine Urkunde, auf die das Urteil gegründet ist, fälschlich angefertigt oder verfälscht war;
    • bei einem Zeugnis oder Gutachten, auf welches das Urteil gegründet ist, der Zeuge oder Sachverständige sich einer strafbaren Verletzung der Wahrheitspflicht schuldig gemacht hat;
    • das Urteil von dem Vertreter der Partei oder von dem Gegner oder dessen Vertreter durch eine in Beziehung auf den Rechtsstreit verübte Straftat erwirkt ist;
    • ein Richter bei dem Urteil mitgewirkt hat, der sich in Beziehung auf den Rechtsstreit einer strafbaren Verletzung seiner Amtspflichten gegen die Partei schuldig gemacht hat;
  2. das Urteil eines ordentlichen Gerichts, eines früheren Sondergerichts oder eines Verwaltungsgerichts, auf welches das Urteil gegründet ist, durch ein anderes rechtskräftiges Urteil aufgehoben ist;
  3. die Partei
    1. ein in derselben Sache erlassenes, früher rechtskräftig gewordenes Urteil oder
    2. eine andere Urkunde auffindet oder zu benutzen in den Stand gesetzt wird, die eine ihr günstigere Entscheidung herbeigeführt haben würde;
  4. der Europäische Gerichtshof für Menschenrechte eine Verletzung der Europäischen Konvention zum Schutz der Menschenrechte und Grundfreiheiten oder ihrer Protokolle festgestellt hat und das Urteil auf dieser Verletzung beruht.

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